Satzung SC Rot-Weiß Rengen 1950 e. V.

Satzung vom 22. 11. 1978

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der am 1. 5. 1950 in Rengen gegründete Sportverein führt den Namen SC Rot-Weiß Rengen. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland-Pfalz e. V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Rengen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweilsgültigen Gemeinnützigkeitsverordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch (Beitritterklärung) zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder durch Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

– wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins

– wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung

– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhalten

Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4 Beiträge

Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitglieder Versammlung festgelegt.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.

Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. bis 18. Lebensjahr an Stimmrecht.

Nur volljährige Mitglieder können gewählt werden.

§ 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis
  2. Angemessene Geldstrafe
  3. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Vereinsveranstaltungen

Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Mitarbeiterkreis
  3. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jedes Jahr, und zwar im letzten Quartal statt. Alle 2 Jahre werden bei der Jahreshauptversammlung Neuwahlen durchgeführt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

– der Vorstand beschließt

– ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt haben

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und zwar durch Veröffentlichung

in den Vereinsaushängekästen und in der Bürgerzeitung (VG Daun). Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 14 Tagen liegen.

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:

– Bericht des Vorstandes

– Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

– Entlastung des Vorstandes

– Wahlen, soweit diese erforderlich sind

– Beschlußfassung über vorliegende Anträge

– Festlegung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidtritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden,wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf Einstimmigkeit.

Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§ 9 Mitarbeiterkreis

Zum Mitarbeiterkreis gehören:

  1. die Mitglieder des Vorstandes
  2. die Abteilungsleiter
  3. die Übungsleiter
  4. die Betreuer, Platz- und Hauswarte
  5. Schieds- und Kampfrichter
  6. Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
  7. die Kassenprüfer

Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens 2mal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Ein Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitglieder laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen undVorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

§ 10 Geschäftsordnung

Der Vorstand kann sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben einer Geschäftsordnung bedienen.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand arbeitet:

  1. als geschäftsführender Vorstand

bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer

  1. als erweiterter Vorstand

bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Ressortleitern für Jugend-, Frauen-, Freizeit- und Wettkampfsport, den Ressortleitern für Öffentlichkeitsarbeit und Verwaltungsfragen sowie dem Vertreter der Abteilungen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt /s. § 5/2). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Der Vertreter der Abteilungen wird von den Abteilungsleitern gewählt.

Der Vorstand leitet den Verein, Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

– die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

– die Bewilligung von Ausgaben

– Aufnahme, Ausschluß und Bestrafung von Mitglieder

Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig sind. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, sowie die Abgrenzung der übrigen

Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 12 Ausschüsse

1 Der Vorstand kann bei Bedarf für die Bereiche Jugend -, Breiten -, Freizeit -, Wettkampfsport und sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

§ 13 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluß des Vorstandes gegründet.

Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.

Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebene Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes.

§ 14 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

§ 15 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 16 Kassenprüfung

1.ie Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte dieEntlastung des Schatzmeisters.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ aufgeführt werden.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

– der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat

– von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde

Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend Sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.

Bei Auflösung der Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Rengen mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.